44. BImSchV: Übergangsregelung endet am 31.12.2027
Was Betreiber von Bestands-Holzfeuerungsanlagen jetzt prüfen sollten
Zum 31. Dezember 2027 endet die Übergangsregelung der 44. BImSchV für bestehende Holzfeuerungsanlagen von 1 MW bis < 5 MW Feuerungswärmeleistung, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden. Ab 1. Januar 2028 müssen die für diese Bestandsanlagen geltenden Emissions- und Nachweisanforderungen eingehalten werden.
Der größte allgemeine Handlungsbedarf besteht beim Staub: Je nach Brennstoff, Anlagenleistung und vorhandenem Staubabscheider können sich die einzuhaltenden Grenzwerte deutlich verschärfen. Bei NOₓ sind dagegen nicht alle Anlagen gleichermaßen betroffen; relevant kann die Verschärfung insbesondere bei bestimmten älteren Alt- und Restholzanlagen sein. Darüber hinaus können je nach Anlage und Brennstoff weitere Anforderungen wie beispielsweise für CO, Gesamt-C, HCl, Hg oder NH₃ bestehen.
Nachrüstung ist nicht automatisch erforderlich
Ob Massnahmen notwendig sind, hängt vom konkreten Anlagenfall ab – unter anderem von Brennstoff, Leistung, Inbetriebnahmedatum, Genehmigungs- und Anlagenhistorie sowie der vorhandenen Staub-Abscheidetechnik. Eine Nachrüstung zur Emissionsminderung ist nur erforderlich, wenn die ab 2028 geltenden Anforderungen mit der bestehenden Anlage nicht sicher eingehalten werden können.
Daher empfiehlt es sich, frühzeitig die bestehenden Messberichte und Emissionswerte zu analysieren und die technische Ausstattung der Anlage zu überprüfen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Leistungsfähigkeit eines vorhandenen Staubabscheiders, die künftig relevanten Emissionsgrenzwerte sowie die erforderliche Überwachung bzw. der Nachweis des kontinuierlich effektiven Betriebs des Staubabscheiders.
Besteht Handlungsbedarf, können anschliessend die technischen Möglichkeiten bewertet und die notwendigen Massnahmen rechtzeitig geplant und umgesetzt werden.
Jetzt Klarheit für 2028 schaffen
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